AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen
JORDI AG communication, Täfernstrasse 5, CH-5405 Baden-Dättwil
I. ALLGEMEINE REGELUNGEN
1. Anwendungsbereich und Geltung
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden «Kunden» genannt) und der JORDI AG communication (nachfolgend JORDI AG genannt), für die Wartung von Hardware und die Erbringung von sonstigen Informatik-Dienstleistungen der JORDI AG.
b) Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der JORDI AG. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung der Wirksamkeit.
2. Zahlungsbedingungen
a) Rechnungen der JORDI AG für Dienstleistungen/Lieferungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu bezahlen.
b) Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus und die JORDI AG hat Anspruch auf 8% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens.
II. BESCHAFFUNG VON HARD- UND SOFTWARE
1. Vertragsschluss
a) Das Angebot der JORDI AG einschl. offerierter Demonstrationen erfolgt unentgeltlich. Kundenspezifische Lösungen/Engineering sind kostenpflichtig. Der Aufwand/Betrag wird vor der Ausarbeitung festgelegt und separat in Rechnung gestellt.
b) Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt die JORDI AG während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden.
c) Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung eines separaten Vertrages, durch die schriftliche Annahme der Offerte (rechtsgültige Unterschriften) oder durch eine schriftliche Bestellung.
d) Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für die JORDI AG verbunden, trägt diese der Kunde gemäss den aktuell gültigen Ansätzen der JORDI AG.
2. Lieferung
a) Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für die JORDI AG grundsätzlich freibleibend. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung der JORDI AG, nie jedoch vor Klärung aller technischen Einzelheiten. Wird kein spezieller Liefertermin ausdrücklich fest vereinbart, liefert die JORDI AG in der Regel in Absprache mit dem Kunden.
b) Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch Vertragspartner der JORDI AG und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die JORDI AG unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
c) Der Versand von Produkten durch die JORDI AG erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Beschädigungen müssen beim Warenempfang dem Transporteur gemeldet werden.
d) Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung sind innert 5 Tagen nach Warenempfang schriftlich bei der JORDI AG geltend zu machen, andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt.
3. Zahlungsbedingungen
a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben alle Produkte Eigentum der JORDI AG und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
b) Sämtliche Preise in allen Offerten und Verträgen zwischen dem Kunden und der JORDI AG verstehen sich netto, ohne Skontoabzug. Währungsänderungen werden zum Tageskurs berechnet.
c) Die JORDI AG erbringt die Lieferung zu Festpreisen. Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Installationskosten, die Kosten für eine erste Instruktion, die Spesen, allfällige Lizenzgebühren, die Verpackungs-, Transport- und Abladekosten. Falls diese nicht separat im Angebot aufgeführt sind.
d) Die JORDI AG ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4. Garantie
a) Die Garantiezeit für die von der JORDI AG gelieferten Produkte richtet sich nach der vom Hersteller definierten Garantiezeit, ab Lieferdatum. Teile, die in der Garantiefrist nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, bessert die JORDI AG kostenlos aus oder ersetzt diese. Die Garantieleistung umfasst ausschliesslich die Produkte. Spesen, Reise- und Arbeitszeit werden nach den aktuell gültigen Ansätzen der Jordi AG verrechnet. Jeder weitere Anspruch gegenüber der JORDI AG, insbesondere Schadenersatz, Wandlung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. Von der Garantie nicht erfasst werden sodann Schäden infolge Missachtung von Betriebsvorschriften sowie Schäden als Folge anderer Gründe, deren Ursache nicht bei der JORDI AG liegen.
b) Ein gewährleistungspflichtiger Programmfehler liegt nur unter den folgenden Voraussetzungen vor:
- der Fehler muss dokumentierbar und reproduzierbar sein und
- der Fehler bewirkt beim bestimmungsgemässen Gebrauch auf dem bezeichneten Computersystem und unter den in der Anleitung definierten Einsatz- und Betriebsbedingungen eine Abweichung in Funktionen und Leistungen, welche die Anwendung für den bestimmungsgemässen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.
c) Der Kunde ist verpflichtet, allfällige während der Garantiezeit auftretende Mängel der JORDI AG umgehend mitzuteilen. Für Schäden aus verspäteter Mängelrüge entfällt jegliche Haftung von der JORDI AG.
d) Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garantieleistungen wird jegliche weitergehende Gewährleistungspflicht von der JORDI AG vollumfänglich wegbedungen.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Geheimhaltung
a) Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.
b) Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.
c) Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
d) Verletzt ein Vertragspartner die vorstehende Geheimhaltungspflicht, so schuldet er dem anderen eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall eine Jahresvergütung im Zeitpunkt der Verletzung, höchstens jedoch CHF 50 000.– je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Geheimhaltungspflicht.
2. Haftung für Schäden
Die JORDI AG haftet für den von ihr oder von einem von ihr beauftragten Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn sie nicht beweist, dass weder sie noch beauftragte Dritte ein Verschulden trifft, wobei jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen ist. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Haftung für jede Art von indirektem Schaden, wie z.B. entgangenem Gewinn u.ä. Ausgenommen ist die Haftung für Personen- und Sachschäden. Im Weiteren wird im Rahmen des gesetzlich zulässigen jegliche Haftung wegbedungen.
3. Abtretung, Übertragung und Verpfändung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden.
4. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht, namentlich die Bestimmungen des OR. unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht)
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Baden, Schweiz.
Baden-Dättwil, Dezember 2018